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# § 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
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(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
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1.das Bundesverwaltungsamt,
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2.die Service-Center der Generalzolldirektion,
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3.das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
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(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
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