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# § 21 Prüfungszeugnis
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(1) Für die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
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(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
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1.die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
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2.den Namen und die Vornamen des Prüflings,
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3.das Geburtsdatum des Prüflings,
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4.die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
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5.die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung,
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6.das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
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7.die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und einer beauftragten Person der zuständigen Stelle und
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8.den Dienstsiegelabdruck der zuständigen Stelle.
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(3) Die Prüfungszeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
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1.über den erworbenen Abschluss oder
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2.auf Antrag des Prüflings über während der Ausbildung erworbene oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung mit Ausbildungsprofil in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt werden.
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