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# § 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
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(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
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1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
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a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
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b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
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c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
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2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
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(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
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1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
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a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
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b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
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c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
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2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
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Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
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