1.2 KiB
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.