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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
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2.Herstellen von Handgussteilen,
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3.Bearbeiten von einteiligen Modellen,
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4.Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
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5.Montieren von mehrteiligen Modellen,
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6.Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
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7.Reparieren von Modellen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
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6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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