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# § 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
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(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
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2.anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
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3.Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
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4.Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
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5.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
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6.Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
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7.Rohlinge zu retuschieren,
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8.Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
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9.Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
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10.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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