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# § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
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(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
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2.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
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3.Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,
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4.Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,
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5.Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,
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6.Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,
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7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
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8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
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9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
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