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# § 4 Zustellungen
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(1) Wird an eine nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugte Person zugestellt, so unterrichtet diese unverzüglich die Absenderin oder den Absender.
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(2) Ist die zur Vertretung befugte Person offenkundig und zweifelsfrei feststellbar, kann das zugestellte Dokument dorthin weitergeleitet werden; hierüber ist die Absenderin oder der Absender zu unterrichten.
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