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# § 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen
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Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
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1.öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
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2.öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
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3.Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
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4.Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
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