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# § 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
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Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.
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