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lawgit/laws_md/bmfsfjbafzazustano/§10.md

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# § 10 Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
(1) Dem Bundesamt werden übertragen:
1.die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),
2.die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),
3.die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5 000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), außer in Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung,
4.die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts wird ermächtigt,
1.Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),
2.Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),
3.die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).