4 lines
256 B
Markdown
4 lines
256 B
Markdown
# § 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
|
|
|
|
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.
|