Files
lawgit/laws_md/bmfsfjbafzazustano/§1.md

256 B

§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.