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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
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2.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
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3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
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4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
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5.Herstellen von Verbindungen,
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6.Herstellen von Oberflächen,
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7.Herstellen von Bogenstangen,
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8.Herstellen von Bogenfröschen,
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9.Herstellen von Bogenbeinchen,
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10.Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
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11.Spielfertigmachen von Bögen und
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12.Reparieren von Bögen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
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6.betriebliche und technische Kommunikation,
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7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
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8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
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9.Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.
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