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# § 3 Mittelbare Bundesverwaltung
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(1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der jeweilige Vorstand kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.
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(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.
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(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.
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(4) Dem für Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters übertragen.
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(5) Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die jeweilige Geschäftsführerin oder den jeweiligen Geschäftsführer bzw. die jeweilige Geschäftsführung übertragen.
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