7 lines
339 B
Markdown
7 lines
339 B
Markdown
# § 2 Bundesgerichte
|
|
|
|
Es wird übertragen
|
|
1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
|
|
2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
|
|
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
|