7 lines
428 B
Markdown
7 lines
428 B
Markdown
# § 1 Unmittelbare Bundesverwaltung
|
|
|
|
Es wird übertragen
|
|
1.der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
|
|
2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung
|
|
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
|