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# § 7 Laufbahnbefähigung
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Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
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1.durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
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2.durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
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a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
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b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
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