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# § 31 Mindestprobezeit
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(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).
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(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.
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(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit
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1.nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
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2.ausgeübt worden ist
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a)im berufsmäßigen Wehrdienst,
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b)in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
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c)in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.
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