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# § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
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(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
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(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
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1.die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
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2.deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
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(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
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