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# § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
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(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Behörde
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1.die klinische und serologische Untersuchung aller Einhufer des betroffenen Betriebes,
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2.im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine virologische oder serologische Untersuchung der verendeten oder getöteten Einhufer
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auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
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(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
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(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist.
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(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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