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# § 1 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
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1.Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
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2.Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
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a)serologischen oder klinischen Untersuchung oder
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b)pathologisch-anatomischen Untersuchung
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den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
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3.Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.
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