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# § 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
1.der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.die Länder,
3.die Gemeinden und Gemeindeverbände.