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# § 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]