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# § 68
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(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
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(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf
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1.bebauten Grundstücken;
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2.Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
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3.Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
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4.Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
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5.Friedhöfen;
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6.Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
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7.Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
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8.Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
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9.Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
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10.Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
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Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.
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(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.
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