23 lines
1.5 KiB
Markdown
23 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 5 Verwaltungsrat
|
|
|
|
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
|
|
1.sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
|
|
2.drei Vertretern der Verbraucher,
|
|
3.drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
|
|
4.zwei Vertretern des Einzelhandels,
|
|
5.zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
|
|
6.zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
|
|
7.zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
|
|
8.einem Vertreter des Landwarenhandels,
|
|
9.einem Vertreter des Bundesministeriums,
|
|
10.einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
|
|
11.einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
|
|
12.vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
|
|
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
|
|
|
|
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
|
|
|
|
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
|
|
|
|
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
|