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# § 4
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
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1.§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
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2.§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
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genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.
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