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lawgit/laws_md/blauschimmelv_1978/§4.md

373 B

§ 4

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von 1.§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken, 2.§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.