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# § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
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(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf
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1.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
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a)das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
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b)das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
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2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
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(2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
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1.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
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a)das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
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b)das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,
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sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;
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2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
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a)das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
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b)das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;
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3.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
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a)das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
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b)das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
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c)das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
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(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.
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(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
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(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
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(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.
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(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.
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