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# § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
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1.die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
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2.die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
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