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# § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
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Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
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1.Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
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a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
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b)Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
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c)die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
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d)Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
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e)die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
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f)Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
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g)Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
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h)Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
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i)Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
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2.Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
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a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
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b)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
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c)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
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d)die Art der Prüfung, nämlich
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aa)Regelprüfung,
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bb)Umsteigerprüfung,
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cc)Quereinsteigerprüfung,
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dd)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
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ee)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
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e)Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
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3.Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
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a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
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b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
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c)Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
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d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
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e)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
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f)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
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g)die Art der Prüfung, nämlich
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aa)Regelprüfung,
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bb)Umsteigerprüfung oder
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cc)Quereinsteigerprüfung,
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h)Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
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4.Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
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a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
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b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
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c)Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
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d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4,
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e)Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
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