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# § 16
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(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
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1.der Reichsknappschaft,
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2.der Zentralbruderlade in Prag,
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3.der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
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4.der Bruderlade Jugoslawien,
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5.der Bruderlade Rumänien,
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6.der Bruderlade Ungarn,
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7.dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau
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(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
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(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
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(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
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1.ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder
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2.vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,
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sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.
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(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.
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