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# § 1 Ernennung und Entlassung
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Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
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1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
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2.der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
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3.der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
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