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# § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
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(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
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(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
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(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
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1.die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
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2.von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
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In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.
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