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# § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
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Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
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1.die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
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2.erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
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3.bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
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