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# § 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
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(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
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(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
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1.das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
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2.der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
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3.dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
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(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
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(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
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