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# § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
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(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
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(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
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1.Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
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2.Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
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3.Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
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4.Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
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5.Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
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(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
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