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# § 16 Jugendjagdschein
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(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
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(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
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(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
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(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
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