7 lines
452 B
Markdown
7 lines
452 B
Markdown
# § 22 Übergangsvorschriften
|
|
|
|
Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern
|
|
1.diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und
|
|
2.die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden.
|
|
Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
|