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# § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
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Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
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1.die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
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2.zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
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3.die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
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