Files
lawgit/laws_md/biost-nachv_2021/§41.md

6 lines
408 B
Markdown

# § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.