11 lines
1.1 KiB
Markdown
11 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
|
||
|
||
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:
|
||
1.Berichte nach § 37 Satz 2 und
|
||
2.Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.
|
||
|
||
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
|
||
1.einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
|
||
2.eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und
|
||
3.einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.
|