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lawgit/laws_md/biokraft-nachv_2021/§7.md

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# § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.