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# § 46 Datenübermittlung
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Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
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1.eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
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a)das Bundesministerium der Finanzen,
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b)das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
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c)das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
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d)die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
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2.Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
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3.Organe der Europäischen Union,
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4.anerkannte Zertifizierungssysteme oder
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5.anerkannte Zertifizierungsstellen.
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