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# § 44 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
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Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
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1.die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
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2.zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
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3.die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder
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4.die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
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