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# § 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
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(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
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(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
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(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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