16 lines
1.5 KiB
Markdown
16 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung
|
|
|
|
(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann
|
|
1.als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
|
|
a)als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
|
|
b)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,
|
|
|
|
2.als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
|
|
a)als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
|
|
b)im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.
|
|
|
|
(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit
|
|
1.verwendet oder verwenden lässt und
|
|
2.lagert oder lagern lässt.
|
|
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.
|