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# § 17 Feststellung von Verstößen
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(1) Sofern ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird, hat die Kontrollstelle im Rahmen der ihr durch § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zugewiesenen Befugnisse
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1.dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung andauernder Verstöße zu setzen sowie
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2.geeignete Maßnahmen zu verhängen, um zu gewährleisten, dass der Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
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Darüber hinaus kann die Kontrollstelle Nachkontrollen durchführen.
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(2) Erhält die zuständige Behörde, insbesondere aufgrund einer Unterrichtung einer Kontrollstelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbau-Gesetzes, davon Kenntnis, dass ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse unzutreffend mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet hat oder eine unzutreffende Auszeichnungskategorie nutzt und dieser Verstoß nicht nur geringfügig ist oder der Unternehmer den Maßnahmen der Kontrollstelle nach Absatz 1 nicht Folge leistet, kann sie
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1.dem Unternehmer die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise untersagen und
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2.das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 befristet aussetzen oder aufheben.
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(3) Über die Nachkontrolle hat die Kontrollstelle einen Kontrollbericht nach Maßgabe des § 15 zu erstellen. Dieser ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.
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(4) Die Nachkontrolle ersetzt nicht die nächste jährliche Kontrolle nach § 13 Absatz 2.
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