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# § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
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(1) Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
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(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.
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