11 lines
970 B
Markdown
11 lines
970 B
Markdown
# § 12 Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils
|
|
|
|
(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
|
|
1.den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
|
|
2.die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
|
|
3.den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
|
|
4.den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
|
|
5.den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
|
|
|
|
(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
|